- Beurkundungen
von Willenserklärungen und von eidesstattlichen Versicherungen,
die Entgegennahme von Auflassungserklärungen und die Abnahme von
eidesstattlichen Versicherungen zur Erlangung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstreckungszeugnisses oder eines Zeugnisses über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- Durchführung
von Vernehmungen und Anhörungen
- Echtheitsbestätigungen
deutscher öffentlicher Urkunden (Honorarkonsularbeamte haben grundsätzlich
nur dann die Befugnis die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden
zur Verwendung in ihrem Amtsbezirk zu bestätigen, wenn sie hierzu
vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind)
- besondere
Fälle von Unterschriftsbeglaubigungen, wie die Anmeldungen neuer,
meist ausländischer Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und die Unterschriftsbeglaubigung für
Vollmachten in Grundstücksangelegenheiten
- Rechtshilfeersuchen:
Hier kann der Honorarkonsul nur vermittelnd und unterstützend auf
Veranlassung der übergeordneten Auslandsvertretung tätig werden
- Anträge
auf förmliche Zustellung von Schriftstücken auf Antrag einer
deutschen Behörde oder eines Gerichts. Hier muss sich die übergeordnete
Auslandsvertretung an die zuständige Behörde des Gastlandes
wenden
- Ausstellung
von Leichenpässen
- Vornahme
von Verklarungen.
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